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Welche Einrichtungen sind für Zuchtbetriebe erforderlich?

Geschrieben von Administrator

Je nach Umfang der Zucht und der Notwendigkeit der Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung müssen in Zuchtbetrieben folgende Einrichtungen gebaut werden:
1. Bau entsprechender Anlagen für Vieh- und Geflügelmist, Abwasser und Regenwasserumleitung;
2. Lagereinrichtungen für Vieh- und Geflügelmist und Abwasser;
3. Umfassende Nutzung und harmlose Behandlungsanlagen wie anaerobe Vergärung und Kompostierung von Gülle und Abwasser, Verarbeitung organischer Düngemittel, Biogasproduktion, Trennung und Transport von Biogasrückständen und -flüssigkeiten, Abwasserbehandlung sowie Behandlung von Vieh- und Geflügelkadavern.
4. Wenn Sie anderen die umfassende Verwertung und schadlose Behandlung von Abfällen aus der Vieh- und Geflügelzucht anvertraut haben, müssen Sie nicht selbst umfassende Verwertungs- und schadlose Behandlungsanlagen bauen.

Risikowarnung: Wenn Sie keine unterstützenden Einrichtungen zur Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung gebaut haben, sind die von Ihnen selbst errichteten unterstützenden Einrichtungen nicht qualifiziert oder Sie haben andere nicht mit der umfassenden Nutzung und harmlosen Behandlung von Abfällen aus der Vieh- und Geflügelzucht sowie von Vieh- und Geflügelzuchtbetrieben beauftragt und Zuchtgemeinschaften dürfen nicht in Produktion oder Nutzung gebracht werden. Wenn Vieh- und Geflügelzuchtbetriebe und Zuchtgemeinschaften selbst unterstützende Einrichtungen zur Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung errichten, sollten sie deren normalen Betrieb sicherstellen.

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